erektile Dysfunktion
erektile Dysfunktion
Eine erektile Dysfunktion kann iS der gesetzlichen Krankenversicherung eine behandlungsbedürftige Krankheit sein.
BSG 8. Senat
30.09.1999
B 8 KN 9/98 KR R
Es kommt für die Bemessung der Höhe des GdB nicht darauf an, ob eine Erkrankung durch eine Therapie geheilt werden kann, sondern welche Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen/Störungen der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bei Anwendung einer Therapie - zB Verabreichung eines Medikaments (wie Viagra) - verbleiben. Mithin ist "nachgewiesen erfolglos" eine Behandlung der Gesundheitsstörung/des Gesundheitsschadens Impotentia coeundi, die es nicht vermag, die Auswirkung der Erkrankung (zB Beeinträchtigung der erektilen Funktion) beheben, es also nicht ermöglicht, den Geschlechtsverkehr überhaupt durchzuführen.
BSG 9. Senat
15.07.2004
B 9 SB 46/03 B
Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
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